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Achtung vor der Scheinselbstständigkeit

Ein großes – und ebenfalls nicht unwichtiges- Thema im Bereich der Selbstständigkeit ist die so genannte Scheinselbstständigkeit. Nicht unerhebliche Probleme mit der Scheinselbsständigkeit kommen zumeist von den Sozialversicherungsträgern. Vielen Unternehmern und auch vielen Selbstständigigen wird es beim Erwähnen des Begriffes Scheinselbstständigkeit alleine schon ganz anders.

Denn die Konsequenzen, die aus einer Scheinselbst-ständigkeit resultieren, sind weitreichend. Deswegen ist es notwendig, sich mit dieser Thematik vorher schon umfassend und gründlich auseinanderzusetzen, sich zu informieren und vor allem sicherzustelen, dass die eigene selbstständige Tätigkeit nicht von der Scheinselbstständigkeit betroffen ist.

Tatsache ist einfach, dass längst nicht jeder, der selbst-ständig arbeitet, auch als solcher eingestuft wird. Nur wer wirklich in eigener Regie arbeitet, ist auch tatsächlich selbstständig tätig. Und das gilt eben schon dann nicht mehr, wenn der sogenannte Selbstständige unter der Weisung eines Unternehmens tätig ist. Diese Weisungsbefugnis kann sich zum Beispiel in festgeschriebenen Arbeitszeiten und der Dauer der wöchentlichen oder monatlichen Tätigkeit niederschlagen. Auch die Vorgabe, die Arbeit an einem bestimmten Arbeitsplatz – möglicherweise auch in dem Unternehmen – durchzuführen, kann zu einer Scheinselbstständigkeit führen.

Grundsätzlich ist nach gesetzlichen Vorgaben übrigens jeder zunächst einmal als scheinselbstständig zu betrachten, der für ein Unternehmen allein tätig wird.

Diese Scheinselbstständigkeit soll unterbunden werden. Und das soll nicht nur im Sinne des Arbeitnehmers geschehen, der aufgrund dieses ausschließlichen Arbeitsverhältnisses ja auf wichtige Sozialleistungen wie bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und Altersabsicherung verzichtet.

Auch die Sozialversicherungsträger fühlen sich durch die Scheinselbstständigkeiten betrogen. Ein Selbstständiger kann auf den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, zu gesetzlicher Rente und die Arbeitslosenversicherung nach eigenem Gusto verzichten. Wer aber in einer Scheinselbstständigkeit tätig ist, dem wird – ebenso wie dem beschäftigenden Unternehmen übrigens auch – dann unterstellt, diese Tätigkeitsform eben aufgrund des Umgehens der Beiträge gewählt zu haben.

Das kann ein teurer Spaß werden, denn wenn die Scheinselbstständigkeit nachgewiesen wurde, dann öffnen die Sozialversicherungsträger rückwirkend die Hände. Beiträge für die nachgewiesenen Zeiten der Scheinselbstständigkeit sind nachzuzahlen – hälftig vom Unternehmen und dem nun als solchem deklarierten Arbeitnehmer.

Und ganz am Rande wird der Spaß für das beschäftigende Unternehmen dann auch noch durch die Strafen, die sich aus einer solchen Beschäftigung ergeben, ein richtig teurer Spaß.

Wer also die Hauptaufgaben seiner Selbstständigkeit für ein Unternehmen wahrnimmt und dies aus voller Überzeugung als Selbstständiger tut, sollte darauf achten, dass nicht nur für diesen Auftraggeber Arbeiten durchgeführt werden und darüber hinaus auch die räumlichen und zeitlichen Aspekte eben für die Selbstständigkeit sprechen.

Prüfungen werden von den Betriebsprüfern der Sozialversicherungsträger in unregelmäßigen Abständen durchgeführt (in der Regel alle 4 Jahre durch die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung). Wer da keine klaren und stichhaltigen Argumente für seine Selbstständigkeit vorbringen kann, muss sich mit weiteren Prüfungen abfinden.

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 Autor: Crazy Girl |
 Themenbereich: Selbstständigkeit
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