Die Umsatzsteuervoranmeldung

Wer sich für eine umsatzsteuerpflichtige Selbstständigkeit entschieden hat, muss zu bestimmten Fristen eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben. Dabei wird zwischen monatlicher und vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung sowie nur der Jahressteuererklärung unterschieden. Die Einstufung zu welcher Umsatzsteuervoranmeldung der Selbstständige verpflichtet ist, übernimmt das zuständige Finanzamt und teilt dies dem Selbstständigen schriftlich mit.

In der Regel sieht es so aus, dass Existenzgründer in den ersten beiden Jahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet werden und danach anhand der Höhe der im Vorjahr entrichteten Umsatzsteuer vom Finanzamt eingestuft werden. Diese Umsatzsteuergrenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung wurden für das Jahr 2009 wieder angepasst und belaufen sich nun auf folgende Größen:

  • mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer im Vorjahr = monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
  • zwischen 1.000 und 7.500 Euro Umsatzsteuer im Vorjahr = vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung
  • unter 1.000 Euro Umsatzsteuer im Vorjahr = Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung (nur Jahressteuererklärung)

Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sind gesetzliche Fristen sowie die Form einzuhalten. So müssen die monatliche und die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung jeweils bis zum 10. des Folgemonats dem Finanzamt auf elektronischem Wege (Elster) übermittelt werden.

Interessant wird es vor allem, wenn man umzieht. So darf nun Alper seine Umsatzsteuervoranmeldung weiterhin an das Finanzamt seines alten Wohnsitzes schicken, da er bis dato noch keine Steuernummer für sein Gewerbe an seinem neuen Wohnsitz erhalten hat. Die Mühlen mahlen manchmal doch etwas langsam. In der Regel sind die Ämter recht schnell, wenn sie Geld von einem wollen, doch scheinbar gibt es auch hier die berühmten Ausnahmen, die die Regel bestätigen ;-)

Wer als Existenzgründer im ersten Jahr zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet wurde, hat die Möglichkeit eine Dauerfristverlängerung auf 0 zu beantragen. Das bedeutet, die Umsatzsteuervoranmeldung kann einen Monat später abgegeben werden. Normalerweise ist für diese Verzögerung 1/12 der Vorjahres-Umsatzsteuer vorauszuzahlen, doch da Existenzgründer im ersten Jahr noch keine Vorjahres-Umsatzsteuer hatten, geht dies ohne Zahlung (auf 0). Ein Tipp für das erste Jahr der nichts kostet und etwas Zeit bringt ;-)

Wer vom Kleinunternehmen auf die Umsatzsteuerpflicht wechselt wird meist im ersten Jahr von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Das bedeutet es muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden und die Umsatzsteuer nur über die Jahressteuererklärung gemeldet werden. Das gleiche gilt ja bei einer Umsatzsteuerhöhe des Vorjahres von unter 1.000 Euro. Wen ein solches trifft, der ist gut beraten sich seine Umsatzsteuer „manuell“ auszurechnen und das entsprechende Geld auf die Seite zu legen. Wir wollen ja vermeiden, dass wir bei der Steuerfestsetzung mit Zahlungsaufforderung rückwärts vom Stuhl fallen und vielleicht sogar noch einen Kredit aufnehmen müssen, um der Forderung vom Finanzamt nachkommen zu können.

Wie bereits erwähnt, meldet sich das Finanzamt in der Regel sehr schnell auf schriftlichem Wege und teilt einem die diesbezügliche Einstufung mit. Wer da etwas nicht ganz versteht oder nichts von seinem Finanzamt hört, kann dort einfach kurz anrufen und nachfragen (die beißen ja schließlich nicht).

Die meisten Selbstständigen überlassen ihre Buchführung wie auch die Umsatzsteuervoranmeldungen ihrem Steuerberater. Für alle, die sich nicht wirklich gut in diesem Bereich auskennen, ist das auch das Mittel der Wahl. Wer sich die Buchführung zutraut kann das aber natürlich auch alles selbst veranstalten. Ich nutze dafür die Software Lexware Buchhalter, die auch die elektronische Übermittlung (Elster) für die Umsatzsteuervoranmeldung integriert hat. Dabei übernehme ich die Buchführung sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und überlasse meinem Steuerberater den Abschluss etc.

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 Themenbereich: Selbstständigkeit
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