Eine der Möglichkeiten für Existenzgründer, den Weg in die Selbstständigkeit zu beschreiten, ist die freiberufliche Tätigkeit. Unter die so genannten “Freie Berufe” fallen laut § 18 des Einkommenssteuergesetzes vor allem sebstständig ausgeübte künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeiten. Aber nicht nur Ärzte oder Rechtsanwälte üben Freie Berufe aus, sondern auch jeder andere, der schöpferisch oder geistig tätig ist. Somit üben auch Schriftsteller, Übersetzer, Journalisten oder Schlagertexter eine freiberufliche Tätigkeit aus.
Oftmals können auch Texter oder Webdesigner die freiberufliche Tätigkeit wählen. Wenn Du nicht sicher bist, ob Deine gewünschte Tätigkeit unter die Freien Berufe fällt, dann frag einfach beim Finanzamt nach, denn die entscheiden letztendlich darüber.
Für die freiberufliche Tätigkeit besteht keine Pflicht ein Gewerbe anzumelden. Die Steuernummer wird direkt beim Finanzamt beantragt. Wie andere Selbstständige, muss auch jeder, der eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, seinen Obolus an den Staat abführen. Dies geschieht auch in Form von Umsatzsteuer. Eine Befreiung von dieser Steuer ist unter bestimmten Voraussetzungen für Kleinunternehmer möglich, welche beim Finanzamt beantragt werden muss.
Da die Kaufmannseigenschaft für Freie Berufe laut Gesetz nicht zutreffend ist, entfällt die Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung. Nichtsdestotrotz sind ordentliche Bücher zu führen und der Gewinn wird durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Das gilt übrigens auch bei einem Verlust.
Wer sich vom Staat beim Aufbau seiner freiberuflichen Tätigkeit helfen lassen will, der kann eine der Finanzierungshilfen beantragen. Dies erfordert jedoch einen Liquiditätsplan, in dem die Geschäftsidee und deren praktische Umsetzung dargelegt werden muss. Auch eine Förderung im Rahmen eines Gründungszuschuss ist möglich, dies gilt aber nur für Arbeitslose, Nähere Infos dazu, wie auch die zahllosen Formulare zum Ausfüllen, bekommt jeder Interessierte bei der Agentur für Arbeit.
Grundsätzlich gibt es für alle Selbstständigen keine Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass die Pflichtversicherung für Kranken-, Pflege-, oder auch Rentenversicherung entfällt. Die Freien Berufe bilden in dieser Hinsicht in einigen Fällen Ausnahmen, denn ein Teil der freiberuflich Tätigen gilt laut Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig und ist rentenversicherungspflichtig (Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse).
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